AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

      1. Präambel

        Die Symbicom AG bietet dem Kunden umfassende Dienstleistungen und Produkte im Bereich der Informationstechnologien. Die Symbicom AG ist dabei bestrebt, dem Kunden stets eine vorbildliche Betreuung und Belieferung zu gewährleisten.

      2. Allgemein
        2.1 Geltungsbereich

        Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge mit der Symbicom AG, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Symbicom AG erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage der jeweils bei Lieferung gültigen AGBs. Bei bereits bestehenden Vertragsverhältnissen werden einschlägige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst zwei Monate nachdem die Symbicom AG dem Kunden davon informiert hat wirksam. Die Änderungen gelten dann als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen dieser Frist das Vertragsverhältnis aufkündigt. Es steht dem Kunden frei, bei Änderung der AGB das Vertragsverhältnis auch mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

        2.2 Geschäftsbereiche

        Für die einzelnen Geschäftsbereiche der Symbicom AG sind die jeweiligen Unterabschnitte der einzelnen Geschäftsbereiche dieser AGBs maßgeblich. Vereinbarungen in den Abschnitten der einzelnen Geschäftsbereiche ersetzen Bedingungen im allgemeinen Teil, wenn sie im Widerspruch zu einander stehen. Bei kombinierten Leistungen (beispielsweise Warenverkauf und Installation) gelten diese als voneinander unabhängige Aufträge.

        2.3 AGBs des Kunden

        Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

        2.4 Schriftform

        Jede Kündigung, Vertragsrücktritt, Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen sowie auch jedwede mündliche Zusage oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese ist auch durch Telefax oder signierte Emails gewahr. Selbiges gilt auch für Rechnungen der Symbicom AG. Gibt der Kunde Änderungen nicht bekannt, gelten rechtlich bedeutsame Erklärungen der Symbicom AG als zugegangen, sofern sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse erfolgen.

        2.5 Annahmefrist

        Die Symbicom AG ist berechtigt, den Antrag des Kunden auf Abschluss des Vertrages innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach dem schriftlichen oder telefonischen Eingang anzunehmen.

        2.6 Angebote

        Die Angebote (also auch Preislisten) der Symbicom AG sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Abverkauf, Modell- und Preisänderungen, sowie Produktänderungen, insbesondere bei Anpassung an den technischen Fortschritt, bleiben ausdrücklich vorbehalten. (s. 2.27. Gegenseitige Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Vertrages)

        2.7 Inkrafttreten des Vertrages

        Der Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung des Kundenantrags durch die Symbicom AG oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.

        2.8 Liefertermine

        Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Symbicom AG vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Symbicom AG oder bei Zulieferern der Symbicom AG eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.

        Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde.
        Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.

        2.9 Rücktritt vom Vertrag

        In folgenden Fällen ist die Symbicom AG berechtigt nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten:
        Lieferverzögerungen, die länger als sechs Wochen dauern
        Die Lieferung wurde vom Kunden nicht angenommen. Die Bestellung wurde vom Kunden nicht abgerufen. Der Kunde hat die Bestellung ganz oder teilweise storniert.
        In folgenden Fällen ist der Kunde berechtigt unter Ausschluss von Ansprüchen vom Vertrag zurückzutreten:

        Die Lieferung ist mehr als vier Wochen in Verzug und auch nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht erfolgt.

        2.10 Schadenersatz

        Ist das Auslieferungshindernis (auch Stornierung) vom Kunden zu vertreten, schuldet der Kunde ohne gesonderten Nachweis mindestens einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25% des Netto-Auftragswertes, soweit er nicht einen geringeren Schaden belegt. Bei Sonderbestellungen kann auch der volle Listenpreis angesetzt werden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die Symbicom AG bleibt vorbehalten.

        2.11 fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

        Beide Parteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für die Symbicom AG insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät oder schuldhaft gegen allgemeine Gesetze, diese Bestimmungen oder Bestimmungen des Vertrages verstößt.

        2.12 Zahlungsziel

        Zahlungen sind, wenn auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug f�llig. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und f�r die Symbicom AG kosten- und spesenfrei angenommen.

        2.13 Eigentumsvorbehalt

        Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von Symbicom AG bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der Kunde ist zur Weitergabe der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Symbicom AG hinzuweisen und die Symbicom AG unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte der Symbicom AG berücksichtigt.

        2.14 Miteigentum

        Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der Symbicom AG gehörenden Waren erwirbt Symbicom AG Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware (im Sinne § 950 BGB)

        2.15 Test- und Vorführungszwecke

        Für Test- und Vorführungszwecke gelieferte Gegenstände, Software oder ähnliches bleiben im Eigentum von Symbicom AG. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Symbicom AG benutzt werden.

        2.16 wirtschaftliche Situation des Kunden

        Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann die Symbicom AG jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die Symbicom AG Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

        2.17 Zahlungsverzug

        Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Symbicom AG ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

        2.18 Pfändung des Liefergegenstandes

        Bei Zahlungsverzug oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die Symbicom AG zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch Symbicom AG gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

        2.19 Bestimmungsrecht

        Die Symbicom AG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen alte Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Symbicom AG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtzeitig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

        2.20 Aufrechnung von Forderungen

        Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

        2.21 Gewährleistung

        Die Symbicom AG gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Hard-/Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die Symbicom AG gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der Symbicom AG schriftlich bestätigt wurden. Die Gewährleistungsansprüche gegen die Symbicom AG verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die Symbicom AG etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

        2.22 Gewährleistungsfall

        Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der Symbicom AG Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Symbicom AG über. Falls die Symbicom AG Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rücknahme des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

        2.23 Nachbesserung

        lm Falle der Nachbesserung übernimmt die Symbicom AG die Arbeitskosten. Alle sonstigen Nebenkosten, insbesondere Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweiligen gültigen Servicepreisen der Symbicom AG berechnet.

        2.24 Entfallen der Gewährleistung

        Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den lnstallationsanforderungen entsprechen. Die Beweislast, dass derartige Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind, ist auf Seiten des Kunden. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung der Symbicom AG technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden.

        2.25 Haftungsausschluss

        Die Symbicom AG haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen der Symbicom AG ist ausgeschlossen.

        2.26 grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz

        Für Schäden haftet die Symbicom AG nur dann, wenn sie oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Symbicom AG zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung der Symbicom AG auf den Schaden beschränkt, der für sie bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.

        2.27 gesetzliche Vorschriften

        Die Haftung der Symbicom AG wegen zugesicherter Eigenschaften, bei Personenschäden sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

        2.28 Schadensersatzansprüche

        Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Service-Leistung.

        2.29 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

        Die Symbicom AG übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat der Symbicom AG von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die Symbicom AG von allen Ansprüchen freizustellen, die vom Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

        2.30 Gegenseitige Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Vertrages

        Der Kunde unterstützt die Symbicom AG bei allen Tätigkeiten, soweit seine Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde übergibt unverzüglich alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen, um welche die Symbicom AG bittet.
        Sofern zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung der Zugang zu Einrichtungen des Kunden, seiner EDV oder sonstigen Anlagen erforderlich ist, wird der Kunde auf Anforderung die entsprechenden Möglichkeiten im angemessenen Rahmen schaffen. Die Symbicom AG informiert den Kunden über falsche oder nicht schlüssige Angaben des Kunden oder wenn die gelieferten Daten in Form und Qualität nicht den notwendigen Standards entsprechen. Das gilt insbesondere dann, wenn Angaben den Vertragszweck gefährden. Die vereinbarten Fälligkeiten und Fristen verlängern sich um die Zeit, in welcher der Kunde trotz schriftlicher Mahnung eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder die Behinderung zu vertreten hat. Notwendigerweise oder versehentlich erhaltenen Informationen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, bzw. als vertraulich bezeichnet werden, müssen von beiden Vertragsparteien und deren Mitarbeitern verschwiegen behandelt werden.

        Der Kunde sichert zu, dass die Die Symbicom AG von ihm mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, Die Symbicom AG jeweils unverzüglich über Änderungen personen- oder firmenbezogener Daten insbesondere Name und postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer müssen der Symbicom AG binnen 15 Tagen mitgeteilt werden. Der Kunde hat in seine E-Mail Postfächer eingehende Nachrichten in regelmäßigen Abständen von höchstens vier Wochen abzurufen.

        Bei unfangreichen Projekten werden die von den Parteien geschuldeten Leistungen detailliert in der Projektbeschreibung (Pflichtenheft) dargestellt. Die Projektbeschreibung kann aus einem oder mehreren Teilen bestehen, welche fortlaufend nummeriert werden und Bestandteil des Vertrages werden.
        Änderungen und Erweiterungen der geschuldeten Leistung kann der Kunde bis zur Abnahme verlangen, wenn Sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen oder wenn sich die Parteien einvernehmlich auf diese verständigen.
        Der Kunde teilt auf technischen Gründen beruhende Änderungen unverzüglich der Symbicom AG mit. Die AG zeigt ihrerseits unverzüglich an, ob die verlangten Änderungen zu Fristüberschreitungen führen können. Auf Grundlage dieser Mitteilungen haben die Parteien schriftlich den geänderten Leistungsumfang einvernehmlich festzulegen (Change Order). Diese Änderung wird Teil der Projektbeschreibung. Den erforderlichen Mehraufwand stellt die Symbicom AG nach den gültigen Preisen in Rechnung. Die Art und Weise der Leistungserbringung kann die Symbicom AG im Rahmen des Projektes frei bestimmen. Während der Leistungserbringung bleibt es jeder Partei vorbehalten, identische oder ähnliche Tätigleiten für Dritte zu erbringen bzw. von diesen erbringen zu lassen.
        Die Symbicom AG ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen im Ganzen oder in Teilen zu beauftragen. Wenn Symbicom AG auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet die Symbicom AG nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

        2.31 Datenschutz

        Die Symbicom AG weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden. Die Symbicom AG weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass der Provider das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten und auf Web-Servern gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge. Vor allem bei der Vermittlung von Leistungen Dritter, erklärt sich der Kunde einverstanden, dass diesem die Kunden-Daten übermittelt werden. In Ausnahmefällen gilt dies auch für Bankdaten, wenn der vermittelte Dienstleister die Zahlungsabwicklung selbst vornimmt.

        2.32 Erfüllungsort und Gerichtsstand

        Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ludwigshafen am Rhein. Die Symbicom AG ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die von der Symbicom AG auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen über den internationalen Warenverkehr (UNCITRAL), sowie die Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG) ist ausgeschlossen.

        2.33 Teilnichtigkeitsklausel

        Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

      3. Verkaufs- und Lieferbedingung von Hardware und Zubehör
        3.1 Produktanpassung und Teillieferung
      4. Die Symbicom AG ist berechtigt abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Produkte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Das Recht auf Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der Symbicom AG ausdrücklich vorbehalten.

        3.2 Gefahrenübergang

        „Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder anderen Personen, die von der Symbicom AG benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Symbicom AG verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

        3.3 Abnahme der Ware

        Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Transportschäden sind unverzüglich beim Transporteur zu melden und durch ein Schadensprotokoll geltend zu machen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

        3.4 versicherter Versand

        Sofern nicht anders vereinbart ist Symbicom AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

        3.5 Preise

        Die sich aus der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer gesetzlichen Abgaben (z.B. Zoll) im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten.

        3.6 Export- und Importgenehmigungen

        Von der Symbicom AG gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Symbicom AG, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber Symbicom AG.